Satzung

Turn- und Sportverein 1904 Dichtelbach e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. 1. Der im Jahre 1904 in Dichtelbach gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1904 Dichtelbach e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 55494 Dichtelbach.  Durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Bad Kreuznach trägt der Verein den Zusatz „e.V.".
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehört auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach §1 Abs. 3.0 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann übergeordneten Verbänden beitreten.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftlichesAufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser das Aufnahmegesuch ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein, oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist vor 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

§ 4 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
  3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
  4. Die Form der Beitragszahlung ist in dem Aufnahmeantrag geregelt.
  5. Die Höhe und Fälligkeit der monatlichen Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Beiträge regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.

 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wege

a) Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,

b) vereinsschädigenden Verhaltens

c) grober oder wiederholter Verstöße gegen die SatzungDer Ausschluss wegen vereinsschädigenden                              Verhaltens ist schriftlich durch den Vorstand zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach Satzung des Turn- und Sportverein 1904 Dichtelbach e.V. und vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:

a) Beschluss und Änderung der Satzung, der Finanz-, der Beitrags- und der Geschäftsordnung

b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, der Abteilungsleiter und des Kassierers

c) Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit diese nicht durch ihr Amt Vorstandsmitglieder werden

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Entlastung des Kassierers und des Vorstandes

h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f)  Entscheidung über Berufung nach § 2 und § 5 der Satzung 

g) Entscheidung über die Verleihung des Amtes des Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr und zwar im Monat Januar statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand in Form einer Anzeige mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rheinböllen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Begrüßung

b) Totenehrung

c) Bericht des Vorstandes

d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

e) Wahl des Alterspräsidenten / Versammlungsleiters

f) Entlastung des Vorstandes

g) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

h) Entgegennahme der Jahresberichte

i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

j) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und Umlagen

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, auch solche, die den Zweck des Vereins betreffen, können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

c) von den Abteilungen9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10) Geheime personenbezogene Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt und sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar in den Vorstand ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als

a) geschäftsführender Vorstand: besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und stellvertretenden Kassierer, dem Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer

b) Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, den Leitern der Ausschüsse und dem Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende.

Die beiden Vorsitzenden bilden eine Doppelspitze und vertreten den Verein mit dem stellvertretenden Vorsitzendem gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von einem der Vorsitzenden geleitet.

Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder esbeantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von 20 % des vorhandenen Geldvermögens

c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Abteilungsleiter und die Ressortleiter werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahlen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt wechselweise in zwei unterschiedlichen Jahren. In geraden Jahren stehen der 1. Vorsitzende, der 2. Geschäftsführer und der 1. Kassierer in ungeraden Jahren der 2. Vorsitzenden der 1. Geschäftsführer und der 2. Kassierer zur Wahl. Dies geschieht, um einen reibungslosen Ablauf der Geschäftstätigkeiten zu gewährleisten.

Die weiteren Vorstandsmitglieder sind durch ihr Amt Mitglied des Gesamtvorstandes. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Gesamtvorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl des Vorstandes.

7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 11 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.

 

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen, oder diese werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter geführt.
  3. Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
  4. Eine ordentliche Abteilungsversammlung findet jedes Jahr und zwar im 4. Quartal statt.
  5. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  6. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieser Sonderbeiträge ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung von Sonderbeiträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

§ 13 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Die Sitzungen der Ausschüsse werden nach Bedarf von dem zuständigen Leiter einberufen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit der Ausschüsse zu informieren.
  2. Ausgenommen hierbei ist der Festausschuss. Die Mitglieder des Festausschusses werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von jeweils 2 Jahren gewählt.

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kassenführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
  3. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeiten der Kassenprüfer sollen sich überschneiden.

 

§ 16 Finanzen

  1. Der Verein ist sparsam zu führen. Die Einnahmen und Ausgaben sowie das Geldvermögen sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Der Jahresabschluss ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben (Kassenbericht).
  2. Die Art und Weise der Kassenführung regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Finanzordnung.

 

§ 17 Ehrungen

Ehrungen sind in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ehrenordnung geregelt.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Dichtelbach, die es bis zu 5 Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründeten, gemeinnützigen Sportverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ortsgemeinde Dichtelbach berechtigt, dies ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.#

 

§ 19 Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.01.2007 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Die Neufassung der Satzung wurde am 10.05.2007 in das Vereinsregister 828 beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
  2. Die Änderung der Satzung (§1 Punkt 3 und §10 Punkt 6) wurde von der Mitgliederversammlung am 10.01.2010 beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Änderung der Satzung wurde am 08.09.2010 in das Vereinsregister VR 828 beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
  3. Die Änderung der Satzung (§10, Punkt 1 und 2) wurde von der Mitgliederversammlung am 08.03.2024 beschlossen und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

info@tus-dichtelbach.de

©Tus 1904 Dichtelbach e.V.

Alle Rechte vorbehalten.

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